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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 14 BbgKVerf – Petitionsrecht

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

Jede Person hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeinde zu wenden. Die Einreicherin oder der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält sie oder er einen Zwischenbescheid.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 BbgKVerf verweisen

  • § 95 BbgKVerf – Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten