Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 78 BbgBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Sind Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 bis 5 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.