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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 64 BbgBO – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

  • 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
  • 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
  • 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 BbgBO verweisen