Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach
- 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
- 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
- 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.