Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018
§ 43 BbgBO – Sanitäre Anlagen
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 43 BbgBO verweisen
- § 48 BbgBO – Wohnungen