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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

Anlage 1.5 (5) BaySchO – Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht (z.B. Alternative E-Mail-Adresse), werden die gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, des Verwaltungspersonals von Schülerinnen und Schülern und Gastnutzern unverzüglich gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.

Für die Daten im Übrigen gelten die nachfolgenden Fristen zur Löschung:

Spätestens acht Wochen

  • a) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin bzw. der Schüler oder das pädagogische Personal die Schule verlassen,
  • b) nach Ende der Tätigkeit an der Schule (bei Verwaltungskräften und sonstigen Nutzern) oder
  • c) nach Beendigung der Zusammenarbeit (bei Gastnutzern)

muss der Löschvorgang durch die Schule initiiert werden. Spätestens 90 Tage nach der Initiierung des Löschvorgangs wird der Nutzer aus den verbundenen Anwendungen und der Nutzerverwaltung gelöscht. Innerhalb dieser 90 Tage besteht die Möglichkeit der Wiederherstellung der Daten zur Sicherstellung des Rechts auf Datenübertragbarkeit. In dieser Zeit ist die Verarbeitung eingeschränkt. Die Löschung kann früher erfolgen, wenn die Betroffenen diese ausdrücklich verlangen oder dies durch die Schule entschieden wird. Nach spätestens weiteren 90 Tagen werden alle Daten auch aus den Datensicherungen und Protokolldateien entfernt.

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

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