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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

Anlage 1.5 (3) BaySchO – Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Soweit die Speicherung der Daten einer Einwilligung bedarf, werden die gespeicherten Daten gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.

Unbeschadet davon werden Daten gemäß Nrn. 3.1.1, 3.3.1, 3.4.1 spätestens einen Monat nachdem die betreffende Person die Schule verlassen hat, gelöscht; alle übrigen Daten werden jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres gelöscht.

Protokolldaten gemäß den Nrn. 3.1.5, und 3.3.6 werden spätestens nach 30 Tagen gelöscht; individuelle Einstellungen und Konfigurationen gemäß den Nrn. 3.1.5 und 3.3.6 werden spätestens drei Monate nach Ende des Schuljahres, in dem der Nutzer die Dienststelle verlässt, gelöscht.

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„Was regelt Anlage 1.5 (3) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

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