- a) Form einer Behinderung
- b) Angaben zu Krankheiten, soweit sie für die Stützpunktschulen und Bereichslehrkräfte von Bedeutung sind
- c) festgestellte Teilleistungsstörung
- d) sonderpädagogischer Förderbedarf
- e) sonderpädagogisches Gutachten (nur im begründeten Einzelfall und wenn Landesrecht dies zulässt)
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.3.4.3 (3) BaySchO – Gesundheitsdaten
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.3.4.3 (3) BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.3.4.3 (3) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“