- a) Videobild oder Bildschirmanzeige bei Videonutzung,
- b) Ton bei Videonutzung oder Telefonie (bei Video- oder Telefonkommunikation)
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.3.4.3 BaySchO – Personen, die von Video- oder Tonübertragungen erfasst werden, ohne selbst Nutzer der betreffenden Anwendung zu sein (z.B. Schulbegleitungen)¹
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.3.4.3 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.3.4.3 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“