- a) Videobild oder Bildschirmanzeige bei Videokonferenzen, vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 4 BayEUG
- b) Bildschirmanzeige im Rahmen des Classroom-Management
- c) Ton bei Videonutzung oder Telefonie (bei Video- oder Telefonkommunikation)
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.3.3.3.4 BaySchO – Videobild, Bildschirmanzeige und Ton¹
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.3.3.3.4 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.3.3.3.4 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“