- a) Videobild oder Bildschirmanzeige bei Videonutzung (optional: Freigabe für die betroffenen Personen freiwillig)
- b) Ton bei Videonutzung oder Telefonie (bei Video- oder Telefonkommunikation)
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.3.1.3.4 BaySchO – Videobild, Bildschirmanzeige und Ton¹
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.3.1.3.4 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.3.1.3.4 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“