- a) Zeugnisunterzeichner
- b) Vorsitzende des Prüfungsausschusses zentraler Abschlussprüfungen
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.3.1.18 BaySchO – Angaben mit Bezug zur Erstellung von Zeugnissen
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.3.1.18 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.3.1.18 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“