- a) Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Personen, die sich im Bereich der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten.
- b) Schutz der schulischen Einrichtung vor Sachbeschädigung und Diebstahl.
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.1 (6) BaySchO – Zwecke der Verarbeitung
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
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„Was regelt Anlage 1.1 (6) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“