Die Information der und Kommunikation mit den am Schulleben beteiligten Personen über Sachverhalte mit Schulbezug, insbesondere zur Organisation des Schullebens.
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.1 (3) BaySchO – Zwecke der Verarbeitung
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.1 (3) BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.1 (3) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“