Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013
§ 9 BauO LSA – Gestaltung
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 BauO LSA verweisen
- § 84 BauO LSA – Verordnungsermächtigungen