Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies schließt in belasteten Gebieten die Prüfung auf Kampfmittel ein. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013
§ 13 BauO LSA – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 BauO LSA verweisen
- § 57 BauO LSA – Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
- § 84 BauO LSA – Verordnungsermächtigungen
- § 85 BauO LSA – Örtliche Bauvorschriften