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Zitierfest

AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

§ 91b AufenthG – Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:

  • 1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • 2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
  • 3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

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