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Zitierfest

AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

§ 107 AufenthG – Stadtstaatenklausel

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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„Was regelt § 107 AufenthG? Zitiere den Wortlaut.“

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