Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
AsylG · Asylgesetz
§ 88a AsylG – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 88a AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 88a AsylG? Zitiere den Wortlaut.“