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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 88a AsylG – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 88a AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 88a AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

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