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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 334 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 334 AEUV verweisen