Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 334 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.