Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 254 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Das Gericht ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Das Gericht erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.

Soweit die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen der Verträge auf das Gericht Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 254 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 254 AEUV

4 Entscheidungen zitieren Art. 254 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 06.12.2012 – C-441/11 P · Vierte Kammer

    Europäische Kommission gegen Verhuizingen Coppens NV. Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens – Belgischer Markt für internationale Umzugsdienste – Kartell, das aus drei Einzelvereinbarungen besteht – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Fehlender …

  • EuGH, Urt. v. 30.01.2025 – C-586/23 P · Achte Kammer

    Giovanni Frajese gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Öffentliche Gesundheit – Humanarzneimittel – Zulassung – Spikevax – Comirnaty – Nichtigkeitsklage – Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Unionsrichter – Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften – Begründungsmangel und …

  • EuGH, Urt. v. 29.07.2024 – C-119/23 · Große Kammer

    Virgilijus Valančius gegen Lietuvos Republikos Vyriausybė. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 EUV – Art. 254 Abs. 2 AEUV – Ernennung von Richtern des Gerichts der Europäischen Union – Gewähr für Unabhängigkeit – Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten – …

  • EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-106/19 und C-232/19 · Große Kammer

    Italienische Republik und Comune di Milano gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament. Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Verordnung (EU) 2018/1718 – Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam (Niederlande) – Art. 263 AEUV – …

Weitere Entscheidungen zu Art. 254 AEUV suchen