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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 147 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.

(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsprechung zu Art. 147 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 147 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 21.12.2016 – C-201/15 · Große Kammer

    Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis (AGET Iraklis) gegen Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 98/59/EG – Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen – Art. 49 AEUV – …

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