Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahnagentur und die anderen inländischen Genehmigungsbehörden. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 6h AEG – Unterrichtung der Europäischen Kommission
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 6h AEG verweisen
- § 6i AEG – Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
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