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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 6h AEG – Unterrichtung der Europäischen Kommission

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahnagentur und die anderen inländischen Genehmigungsbehörden. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6h AEG verweisen

  • § 6i AEG – Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

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